Während der Ehe, genauer während des Zeitraums der Ehe, erwirbt jeder Ehepartner Rentenanwartschaften. Dies können beispielsweise Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, oder Beiträge in ein Versorgungswerk oder in eine private Rentenversicherung sein.
Häufig werden während der Ehe unterschiedlich hohe Ansprüche erworben, da beide Eheleute nicht dasselbe verdienen. In der Praxis gilt dies im Besonderen, wenn aus der Ehe Kinder hervorgehen. In diesem Fall kümmert sich meist ein Ehepartner für einen gewissen Zeitraum hauptsächlich oder im stärkeren Maße um die Betreuung und die Erziehung der Kinder.
Im Fall einer Scheidung müssen die von beiden Ehegatten erworbenen Rentenansprüche ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der mehr Ansprüche auf Rente erworben hat, die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen abgeben muss. Einzige Ausnahme bei diesem Vorgehen bilden individuelle vertragliche Regelungen, die im Rahmen eines Ehevertrages zwischen den Eheleuten festgehalten worden.
Im Rahmen des Scheidungsverfahren wird der Ausgleich, der sogenannte Versorgungsausgleich, automatisch durch das Gericht betrieben und in der Höhe festgesetzt. Zur Berechnung des Versorgungsausgleich bestehen umfassende Auskunftspflichten der Ehepartner. Zudem holt das Gericht Auskünfte bei den beteiligten Rentenversicherungsträgern ein.
Als Anwältin im Familienrecht berate ich Sie gerne, auch zur individuellen Berechnung des Versorgungsausgleichs.